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Amateurfunkantennen sind künftig grundsätzlich in allen Bauzonen zulässig.
Der Kanton Bern hat am 9. Juni 2026 eine wichtige Weichenstellung für die Funkamateure im Kanton beschlossen. Das Parlament hat den Antrag «Amateurfunk nicht unnötig behindern» überwiesen und die Regierung mit einem neuen Gesetz beauftragt.
Administrative Hürde fällt weg
Neu sollen Antennenanlagen für den Amateurfunk im Sinne von Artikel 37a des Fernmeldegesetzes grundsätzlich in allen Bauzonen erlaubt sind. Damit entfällt eine wesentliche administrative Hürde für die Errichtung von Stationsantennen.
Die Umsetzung in der Praxis erfordert jedoch Differenzierung. Ein Teilantrag zur Anpassung des Baubewilligungsdekrets, der die Einführung eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens – der sogenannten kleinen Baubewilligung – bezweckte, fand keine Mehrheit und wurde abgelehnt.
«Bedeutender Meilenstein»
USKA-Präsident Bernard Wehrli, HB9ALH, bezeichnet das Resultat als einen «bedeutenden Meilenstein für Funkamateure im Kanton Bern». Die rechtliche Verankerung im Musterbaureglement schaffe «eine klare Legitimationsbasis gegenüber den lokalen Behörden».
Dennoch weist Wehrli auf die verbleibenden prozeduralen Schritte hin. Da der Antrag zum vereinfachten Verfahren abgelehnt wurde, liegt die Zuständigkeit für die Anpassung der Baugesetzgebung nun direkt bei den einzelnen Gemeinden. «Dieser Prozess der kommunalen Harmonisierung mit dem kantonalen Musterbaureglement dürfte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen», so der USKA-Präsident.
Verstärkte Argumentation
Für Funkamateure, die aktuelle Projekte planen, existiert trotz der Übergangsphase ein pragmatischer Lösungsansatz. Bei der Einreichung eines neuen Baugesuchs besteht ab sofort die Möglichkeit, explizit auf den neuen Wortlaut des kantonalen Musterbaureglements zu verweisen. Dies stärkt die Argumentation der Gesuchsteller/-innen gegenüber den kommunalen Baubehörden bereits vor der finalen Anpassung der lokalen Reglemente.
Published: HB9HGH 2026-06-12 11:38:29

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