Vortragszyklus "Recht und Unrecht für Funkamateure" beendet
Bereits eine halbe Stunde vor dem offiziellen Beginn fanden sich die Amateurfunk-Interessierten am letzten Mittwoch ein um den dritten und letzten Teil des Vortrags "Recht und Unrecht für Funkamateure" zu hören. Das Hauptthema war an diesem Abend Baurecht, aber Markus Schleutermann, HB9AZT, informierte zuerst noch über andere wichtige Fragen.
Mobilbetrieb
Die Verkehrsregelverordnung schreibt vor, dass Kommunikationssysteme die Aufmerksamkeit nicht beeinträchtigen dürfen (Art. 3 Abs. 1). Die Ordnungsbussenverordnung nennt den Tatbestand des Telefonierens während der Fahrt ausdrücklich und droht für die Verwendung eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt eine Ordnungsbusse von CHF 100.– an. Darunter versteht die Polizei meist auch das Funken im Mobilbetrieb. Auch wenn die Ablenkung bei einem QSO massiv weniger ist als bei einem Telefongespräch per Mobiltelefon, muss man sich doch vergegenwärtigen, ob es das Risiko wert ist. Andererseits gibt es einzelne Bluetooth-Lösungen – leider nur wenige zur Auswahl und man muss sagen, dass es eben doch Geschmackssache ist, ob man mit einem Mikrofon oder mit einem Bluetooth-Headset Smalltalk führt.
Wichtig zu wissen: Eine vorhandene Konzession zu zeigen, schadet nichts, aber es gibt keine Pflicht, sie auf der Mobilstation mitzuführen! Die Polizei darf ein Funkgerät nur in absoluten Ausnahmen ausbauen und beschlagnahmen (Gefahr im Verzuge, Vergehen oder Verbrechen). Für Lacher sorgte die Bemerkung, dass ein übereifriger Ordnungshüter ein Funkgerät wieder sauber einbauen musste, weil er es illegalerweise entfernt hatte. Man muss dazu sagen, dass es für die Polizei wirklich nicht einfach ist, alle Vorschriften zu kennen. Allerdings kennen die meisten Polizeikorps interne Weisungen, die den Umgang mit Funkgeräten regeln.
Ein wichtiger Tipp war, dass man keine Kanäle speichern sollte, die man aufgrund der Konzession auch nicht mitverfolgen darf.
Antennen
Das eigentliche Thema des Abends war das Bauverfahren und die privatrechtlichen Problemstellungen. Wichtig zu wissen: Stockwerkeigentum ist nichts für Funkamateure mit Antennenwünschen (das Baugesuch kann nur eingereicht werden, wenn alle Miteigentümer einstimmig zustimmen), Mietwohnungen sind auch problematisch (allerdings muss man da nur mit dem Eigentümer verhandeln).
Markus gab aber ein paar Tipps, wie man auch im Stockwerkeigentum zu einer Antenne kommen und wie man dem Vermieter gegenüber auftreten kann.
Wichtig ist ausserdem auf jeden Fall ein vertrauenswürdiges Auftreten und ein gutes Verhältnis mit den Nachbarn – das ist sowieso Gold wert, denn die Nachbarn sind in vielen Teilen der Schweiz die informellen Mitarbeiter der Baupolizei.
Notfunk
Der Notfunkbetrieb ist an diesem Abend immer wieder erwähnt worden, weil er gewisse Argumente und Möglichkeit bietet, die man ohne ihn nicht hätte. Notfunk ist ein gutes Argument für eine Antenne direkt neben dem Wohnort des Funkamateurs.
Privatrechtlicher Immissionsschutz
Leider wurde auf den 1.1.2012 der Artikel 684 des ZGB verschärft, Markus Schleutermann erklärte die Konsequenzen dieser bedenklichen Entwicklung. Schliesslich genügt schon ein restriktives Baurecht, es braucht nicht auch noch ein restriktives Privatrecht um uns unser Leben schwer zu machen.
Ochsentour / Experimental Style
Wir wurden ermuntert, den steinigen Weg zu gehen und die geschätzten 1 kg Akten zusammenzustellen um eine offizielle Bewilligung für unsere Antennen zu ergattern. Es gibt aber Ausnahmen und es gibt Vor- und Nachteile, die im Einzelfall abzuwägen sind. HB9AZT ging ausserdem noch auf die Möglichkeiten von Stealth-Antennen ein.
Antennen im Baurecht
Antennen sind baurechtlich gesehen Anlagen und unterliegen keinen Höhenbeschränkungen, auch keinen Grenzabstandsbeschränkungen. Da wir unsere Antennen auch rege für den Empfang diverser ausländischer Radiostationen verwenden, sind unsere Antennen auch durch das RTVG geschützt, das den freien Empfang von Radio- und Fernsehstationen garantiert. Unsere Antennen sind durch verschiedene bundesrechtliche und kantonale Vorschriften geschützt.
Selbstherrliche Gemeinden und Ämter
Verschiedene Gemeinden, teilweise auch kantonale Ämter, gehen so weit, kantonale und bundesrechtliche Vorschriften in der Bewilligungspraxis oder beim Erlass von neuen Vorschriften, zu ignorieren.
Als Negativbeispiele wurden die Gemeinden Sursee und Sempach erwähnt, die sich über kantonale Vorschriften (§ 143 PBG LU) hinwegsetzen. Spezielle Ehre wurde der Behörde von Sursee (Slogan: "einfach einzigartig") zu teil, indem ein Ausschnitt aus einem Schreiben des Bauamtes zum Besten gegeben wurde. Es ist äusserst bedenklich, wenn sich Behörden über rechtsstaatliche Grundsätze und geltende Gesetze hinwegsetzen. Allerdings sind solche Fälle relativ einfach zu lösen: man muss nur den Mut haben, die Sache an die Aufsichtsbehörde weiterzuziehen. Spätestens beim Verwaltungsgericht des entsprechenden Kantons wird dann Recht gesprochen und es werden die verfassungsmässigen Grundrechte beachtet.
Ablauf Baubewilligungsverfahren
Markus Schleutermann zeigte im folgenden den Ablauf eines Bauverfahrens im Kanton Zürich auf und illustrierte das Ganze mit Mustern aus der Praxis.
Amateurfunkantennen ausserhalb des Baugebietes
Beim Spezialfall "Antennenbau ausserhalb Baugebiet" wurde die Praxis der verschiedenen Kantone diskutiert, da dort die Gemeinden nichts zu sagen haben. Leider musste hier der Kanton Luzern nochmals speziell erwähnt werden, da hier im täglichen Behördenleben eine etwas eigentümliche Vorstellungen in der Auslegung der Bundesverfassung und der EMRK zur Anwendung kommen. Auf jeden Fall muss man davon ausgehen, wenn man einzelne Begründungen der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde liest. Das Verwaltungsgericht wird sich sicher mit dem einen oder anderen Fall beschäftigen müssen.
Fazit
Auch wenn mir selber vieles schon bekannt war, war es für mich niederschmetternd, diese ganzen Informationen in geballter Form zu erhalten und dabei festzustellen, dass unsere Freizeitbeschäftigung (die unter anderem der nächsten Generation die Freude an der Technik mitgeben soll um in bescheidenem Masse dem Ingenieurenmangel entgegenzuwirken) je länger je mehr eingeschränkt wird. Wenn man sich dann noch vor Augen hält, dass unser Hobby keine staatlichen Subventionen erhält und andere … aber diese Überlegung führt zu nichts. Denn Geld brauchen wir keines, was wir brauchen sind einfache, effiziente Bewilligungsverfahren und tolerante Vorschriften.
Für mich persönlich wurde die Politik der USKA bestätigt: Notfunk ist wichtig, ebenso die Antennenkommission und die Taskforce Recht. Ausserdem wäre grundsätzlich PR für den Amateurfunk wichtig. Hier muss der Vorstand unbedingt wieder verstärkt werden.
Rückblickend hat sich die Teilnahme an allen drei Abenden gelohnt, aber der interessanteste und wertvollste war für mich persönlich der letzte Abend. Der dritte Teil hatte den richtigen Mix aus Relevanz, Spannung, Kopfschütteln und "Aha!".
Ein Dank geht an die Funkbude der ETH Zürich für die Gastfreundschaft (Organisation, Räume und Apéro) und selbstverständlich an den Referenten RA Dr. Markus Schleutermann, HB9AZT, der an diesen drei Abenden so richtig aufblühte und das Publikum mitriss.
Links
– Amateurfunkclub der ETH, HB9ZZ, http://hb9zz.ethz.ch/– Akademischer Maschinen- und Elektro-Ingenieur-Verein der ETHZ, https://www.amiv.ethz.ch/– Markus Schleutermann, HB9AZT, http://www.radiohill.ch/– Notfunk der USKA, http://uska.ch/amateurfunkpraxis/notfunk/– Antennenkommission der USKA, http://uska.ch/mitgliederservice/antennenkommission/
Markus HB9AZT vor den Teilnehmern des 3. Abends
Autor Kaspar, HB9EGZ
Foto David, HB9FDQ