Änderungen im Konzessionsbereich
In Zukunft werden für die Nutzung von drahtlosen Mikrofonen, Jedermannsfunk (CB), Radar auf Schiffen und weiteren Anwendungen keine Konzession mehr benötigt. Der Bundesrat hat die Ausweitung der Konzessionsbefreiungen auf diese Bereiche ab 1. Januar 2013 gutgeheissen.
Dank des technischen Fortschritts und der reglementarischen Entwicklungen auf internationaler Ebene kann die Konzessionspflicht für die Nutzung bestimmter Teile des Frequenzspektrums aufgehoben werden. So hat der Bundesrat diesen Grundsatz im Rahmen der Verordnungsrevision über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) und der Verordnungsrevision über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG) verabschiedet. Die Änderung tritt per 1. Januar 2013 in Kraft und ermöglicht die konzessionsfreie Nutzung von drahtlosen Mikrofonen, Jedermannsfunk (CB), Radar – sowohl auf Schiffen als auch zum Absuchen von Boden oder Wänden nach Leitungen (Ground/Wall Probing Radar [GPR/WPR]) –, Personensuchanlagen und bestimmten Fernbedienungen.
Bezüglich Datenverkehr im CB-Bereich präzisiert das BAKOM: Die Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) vom 6. Oktober 1997 (SR 784.104) wird wie folgt geändert: Art 47c. Auf Antrag teilt das BAKOM ein Rufzeichen nach Anhang 42 des Radioreglements vom 17. November 1952 für die Übertragung von Daten auf den Frequenzen des Jedermannfunks zu, wie es das Datenfunk Protokoll (Paket Radio) verlangt.
Das heisst, dass die Datenfunkrufzeichen im CB weiterhin eine Anmeldung benötigen inkl. Verwaltungsgebühr.
Veröffentlichung einer Liste der Anlagen mit Störungsrisiko
Der Bundesart hat auch eine Gesetzesgrundlage verabschiedet, welche die Online-Veröffentlichung von Fernmeldeanlagen mit Störungsrisiko zulässt.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verbessert die Information an die Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Marktakteure: Das BAKOM wird im Internet Informationen zu Fernmeldeanlagen veröffentlichen, die als technisch nicht konform gelten und ein Störungsrisiko bergen. Dieses Instrument soll die Konsumentinnen und Konsumenten vom Kauf und die Händler vom Import und Verkauf problematischer Anlagen abhalten.
Diese Anpassungen der Gesetzgebung machte die Marktentwicklung erforderlich. In letzter Zeit wurden insbesondere im Internet immer mehr nicht konforme Fernmeldeanlagen zum Verkauf angeboten. Das gilt beispielsweise für Geräte, welche die Kommunikation per Handy stören oder verhindern. Diese kompakten und preiswerten Störsender (oder Jammer) sind in der Schweiz verboten und stellen ein hohes Störungsrisiko dar.
Quelle www.news.admin.ch / Publikation, Artikel Info Beat HB9THJ