CEPT Lizenzen sind in der Anwendungsdauer befristet
Die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV) SR 784.102.1 enthält im 3. Kapitel "Frequenznutzung", Artikel 8c, die entsprechenden Hinweise:
… mit Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz nicht länger als drei Monate benützt werden, wenn das BAKOM mit der zuständigen ausländischen Fernmeldeverwaltung eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat.
Eine solche Vereinbarung ist z.B. das CEPT Dokument TR61-01. Weitere Informationen zu diesem Thema sind unter den folgenden Link zu finden:
Zusätzliche Referenzen für CEPT Dokumente, die Liste der CEPT Länder sowie Empfehlungen für Funkbetrieb im Ausland finden Sie hier.
Info: Peter HB9CET / BAKOM